Re: Re: Gas Mischen

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#67711
Anonym
Inaktiv

Hi Patrick

In den Brandschutzvorschriften (Kanton Luzern) sind Lagerung und Umgang mit Gasdruckbehältern (Ausnahme: Flüssiggasanlagen!) nicht geregelt. Somit ist feuerpolizeilich keine Bewilligung notwendig.

(Im Gegensatz zu z.B. Österreich http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10012854)

Nicht brennbare Gase gelten nicht als gefährliche Stoffe. Auch Sauerstoff nicht.

Bei nichtgewerblicher Verwendung sind auch Gesetze wie STEG oder UVG für Privatpersonen nicht verbindlich.

Beim Transportieren jedoch (auch nichtgewerblich) sind die Strassenverordnungen (SDR SR 741.621) einzuhalten!
http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_621/index.html

Weitere Informationen könnte Dir sicher das gewerblich zuständige Inspektorat des SVS geben. http://www.svsxass.ch/de/inspektorat_ein.html

In Tiefgaragen kann die Verwaltung bzw. die Hausordnung eine Lagerung von Druckflaschen verbieten.

Es empfiehlt sich jedoch immer, auch für den privaten Gebrauch die gängigen Normen und Empfehlungen einzuhalten. Ich blende auch selber und achte auf Sicherung der Flaschen gegen Sturz und Wegrollen, Schutzkappe, gute Durchlüftung der Garage, keine weiteren Brandlasten beim Füllen und Blenden, Flaschenprüfungen etc…

Natürlich steht es Dir frei das lokale Feuerwehrkommando über dein Gaslager zu informieren. Wenn für dein Wohnobjekt ein spezieller Einsatzplan besteht, würden dann diese Gegebenheiten dort eingetragen.