SWISS DIVERS › Foren › Smalltalk › Gesetze für Risikosportarten › Re: Re: Gesetze für Risikosportarten
Gemäss http://www.admin.ch/ch/d/ff/2010/8971.pdf
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für gewerbsmässig angebotene Risikoaktivitäten in gebirgigem
oder felsigem Gelände und in Bach- oder Flussgebieten, wo:
a. Absturz- oder Abrutschgefahr oder ein erhöhtes Risiko durch anschwellende
Wassermassen, Stein- und Eisschlag oder Lawinen besteht; und
b. zur Begehung besondere Kenntnisse oder besondere Sicherheitsvorkehren
erforderlich sind.
2 Diesem Gesetz sind unterstellt:
a. die Tätigkeit als Bergführer oder Bergführerin;
b. die Tätigkeit als Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerin ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen;
c. Canyoning;
d. River-Rafting und Wildwasserfahrten;
e. Bungee-Jumping.
3 Der Bundesrat kann weitere vergleichbare Risikoaktivitäten diesem Gesetz
unterstellen; er orientiert sich dabei an den objektiven Gefahren, mit denen bei diesen Aktivitäten zu rechnen ist.
Dies ist der Vorschlag und es ist noch nicht gültig