SWISS DIVERS › Foren › Tauchausrüstung › Nitrox-Norm: Gewinde M26x2 › Re: Re: Nitrox-Norm: Gewinde M26x2

Also nur wer solche Waren ANPREIST ODER IN VERKEHR SETZT kann direkt wegen Nichteinhaltrung bestraft werden.
Füllen wird strafrechtlich NICHT erfasst.
Hallo Beat
Ich empfehle dir mal deine Aussagen, eigene Interpretationen des Gesetzes und die von dir zitierten Normen zu überdenken… 😮
Für die Füllnormen für Gase und Gasgemische (inkl. Luft): SN EN 13096 SN EN 13099 und deren Qualitäten: SN EN 12021, SN EN 737-3/SN EN ISO 7396-1 und weitere
gelten natürlich die selben Gesetze !!! ;D
… sonst wäre deine Dokumentation (siehe auch Seite 55) und deine Aussagen
in diversen Punkten WIDERSPRÜCHLICH… 😀
Überleg mal, oder einfach gesagt (und mit deinen Zitaten erklärt ;D):
wer eine Tauchflasche füllt BRINGT die Luft/Gas VON einen Kompressor oder Speicher NEU IN VERKEHR !!!
In meinem Kap. 1.10 Juristische Fallstricke …habe ich aber auf einige andere Tücken hingewiesen.
…war doch tauchen früher so einfach…..
Tja, genau in diesem Kapitel habe ich mehr als 8 Falschaussagen gezählt. 😮
Alle motzen gegen Deutschland und Europa.. >:(
Fakt ist, dass in der Schweiz die Tauchausbildungsunterlagen Fehlinformationen enthalten und viele Tauchladenbetreiber und Tauchlehrer ungenügend informiert sind! 😮
Grüsse
Walter Ciscato