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22. März 2008 um 7:46 Uhr
#58332

Taucher
Gemäss Art. 81 UVG gelten die Bestimmungen für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen.
Ausnahmen regelt nach Absatz 2 der Bundesrat.
Die Frage wäre, ob der Kanton Thurgau, bzw. die Unterwasserarchäologie als Ganzes eine solche Ausnahme nach Art. 81 Abs. 2 UVG darstellt bzw. eine Bewilligung vorliegt…