Gemäss Art. 81 UVG gelten die Bestimmungen für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen.
Ausnahmen regelt nach Absatz 2 der Bundesrat.
Die Frage wäre, ob der Kanton Thurgau, bzw. die Unterwasserarchäologie als Ganzes eine solche Ausnahme nach Art. 81 Abs. 2 UVG darstellt bzw. eine Bewilligung vorliegt…
http://www.admin.ch/ch/d/sr/832_20/a81.html