SWISS DIVERS › Foren › Smalltalk › Tauchflaschen durch den Gotthard-Tunnel (Gefahrentransport?) › Re: Re: Tauchflaschen durch den Gotthard-Tunnel (Gefahrentransport?)

und darf durch den Gotthard nur Max. 1000L transpotiert werden
Manu, die 1000 Liter sind nicht mehr aktuell… 😉
Der Transport von gefährlichen Güteren auf Strassen wird in zwei Verordnungen geregelt:
1. nach internationalem Recht ADR
2. nach schweizerischem Recht SDR
Unter http://www.astra.admin.ch/themen/schwerverkehr/00246/index.html?lang=de kannst du die zitierten Artikel nachlesen.
– Beim ADR fallen «wir» nach Auskunft von Bern unter folgenden Artikel:
1.1.3 Freistellungen
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Frei-zeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Be-förderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Gefährliche Güter in Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
-Beim SDR werden die rechte und Pflichten noch zusätzlich eingeschränkt unter Artikel:
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
1.1.3.1.1 Für die Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe a)
ADR gilt folgende Regelung:
i) Die Gesamtmenge je Beförderungseinheit darf die in der Tabelle
A angegebenen Werte nicht übersteigen.
In nachstehender Tabelle bedeutet «höchstzulässige Gesamtmenge
je Beförderungseinheit»:
Gemäss Tabelle 2 ist die höchstzulässige Gesamtmenge mit 300 Liter (komprimiertes Gas = Flaschengrösse) eingeschränkt.
Die beiden Artikel aus ADR und SDR lassen somit Schlussfolgern, dass wir Taucher unter die Freistellungen fallen. Für uns Private (zu häuslichen Zwecken) sind somit keine Beförderungspapiere und auch keine spezielle Kennzeichnungspflicht (UN-Nummern 3156 usw.) sowie spezielle Verhalten notwendig und gefordert.
Gemäss §1131a müssen wir lediglich für eine einzelhandelsgerechte Verpackung sorgen (normierte, geprüfte und gekennzeichnete Flaschen) sowie eine fachgerechte Handhabung und Umgangsformen sicher stellen (das Gefahrengut muss im Auto gesichert mitgeführt werden). Die maximale Transportmenge ist für private/häusliche Zwecke auf 300l begrenzt.
Grüsse
Walter Ciscato