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Alle Krankenkassen der Schweiz, die in der Schweiz Krankenversicherungen an in der Schweiz niedergelassene Personen vertreiben, müssen zwingend aus den Leistungen der Grundversicherung eine Dekompressionsbehandlung bezahlen, wenn:
– Der Unfall sich in der Schweiz ereignet hat
– Die Behandlung in der Schweiz stattfindet
– Die Sporttauchgrenze von 40 m nicht überschritten wurde
– Die gängigen Standards fürs Sporttauchen eingehalten wurden
– Innerhalb der eigenen Taucherfahrung und Brevetrichtlinien / Ausbildungsstand getaucht wurde
– kein grobfahrlässiges Verhalten vorliegt
In allen anderen Fällen kann die Krankenkasse die Leistung einschränken oder gar ganz verweigern.
Ein Dekompressionsunfall ist per Definitionem eine Krankheit und kein Unfall und darum ist die Krankenkasse zuständig.
Für Stürze beim Einstieg, Flasche auf den Fuss donnern lassen, etc. ist die Unfallversicherung massgebend und da gibt es sehr verschiedene Ansichten und Ausschlüsse, was wann wie bezahlt ist.
In der Schweiz muss jedes in der Schweiz wohnhafte Individuum sowohl gegen Krankheit (Krankenversicherung KVG + VVG) und gegen Unfall (Unfallversicherung: Suva, NBU, sehr unterschiedliche Policen und Leistungen, je nach Anbieter und Vertrag) obligatorisch versichert sein.