SWISS DIVERS › Foren › Smalltalk › Scootern muss Fun pur sein :) › Re: Re: Scootern muss Fun pur sein :)
Hallihallo
Ich will euch den Spass ja nicht verderben, ABER:
Der Gesetzgeber definiert in der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV, SR 747.201.1) unter anderem den Begriff «Schiff». Der Artikel 2 Bst. a legt fest, dass ein Schiff ein Wasserfahrzeug ist oder ein anderer zur Fortbewegung auf oder unter der Wasseroberfläche bestimmter Schwimmkörper, oder ein schwimmendes Gerät.
Artikel 16 Bst. b regelt die Kennzeichenpflicht der Schiffe einschliesslich einer Länge unter 2.50 m. Weiter bestimmt Art. 121 Abs. 5, dass Schiffe nach Artikel 16 Absatz 2 Bst. b, c und d sowie Schlauch- und ähnliche Vergnügungs- und Badegeräte nicht mit einem Motor ausgerüstet sein dürfen.
Somit ergibt sich aus den Rechtsgrundlagen, dass die Unterwasserscooter als Schiffe definiert sind. Aufgrund ihrer Länge von weniger als 2.50 m dürfen sie aber nicht mit einem Motor in den schweizerischen Gewässern verwendet werden.
Wundert euch also nicht, wenns eine Busse absetzt…. 😉