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31. Mai 2012 um 18:13 Uhr #55366
tho.meiAdministratorHeute wurde bekannt, dass das «Gesetze für Risikosportarten» erst Anfang 2014 in Kraft tritt, statt Anfang 2013. Lese: http://www.drs1.ch/www/de/drs1/nachrichten/nachrichtenticker/oid.125e4e3517b8b00d18fb17b05e4207a4.html?s=al
Ich habe mich nun gerade gefragt, ob dieses Gesetz einen Einfluss auf das Tauchen haben könnte? Wer weiss mehr?
Mehr Infos zu diesem geplanten Gesetz gibt es hier: http://www.nzz.ch/aktuell/schweiz/verordnung-zu-outdoor-gesetz-stoesst-bei-betroffenen-auf-kritik_1.16176767.html
Thomas from New Zealnd
1. Juni 2012 um 5:19 Uhr #70611
TinuTaucherMeines Erachtens trifft dies das Tauchen nicht:
- Tauchen ist nicht erwähnt und die aufgeführten Sportarten sind meines Erachtens abschliessend aufgeführt.
- in der CH ist Tauchen erst tiefer als 40m eine Risikosportart
1. Juni 2012 um 7:46 Uhr #70612
tho.meiAdministrator- Tauchen ist nicht erwähnt und die aufgeführten Sportarten sind meines Erachtens abschliessend aufgeführt.
Wo gibt es da eine vollständige Liste?
- in der CH ist Tauchen erst tiefer als 40m eine Risikosportart
Würde dies bedeuten, dass ab 40m die Regeln des neuen Gesetzes trotzdem gelten?
Thomas from New Zealnd
1. Juni 2012 um 9:11 Uhr #70613Anonym
InaktivBeim schnellen Durchlesen des NZZ Artikels scheint es mir so, dass damit nur der kommerzielle Teil (Führung, Begleitung…) geregelt werden soll… Also sollten wir als Private Taucher nicht davon betroffen sein…
1. Juni 2012 um 11:54 Uhr #70614Anonym
InaktivHier findet Ihr weitere Informationen:
1. Juni 2012 um 14:05 Uhr #70615Anonym
InaktivHat mit Tauchen nichts zu tun. Kurzes nachlesen hilft da 😉
4. Juni 2012 um 5:38 Uhr #70616
TinuTaucherWo gibt es da eine vollständige Liste?
Siehe verlinkten Artikel
4. Juni 2012 um 5:40 Uhr #70617
TinuTaucher- in der CH ist Tauchen erst tiefer als 40m eine Risikosportart
Würde dies bedeuten, dass ab 40m die Regeln des neuen Gesetzes trotzdem gelten?
Nein, da Tauchen nicht erwähnt ist.
4. Juni 2012 um 5:59 Uhr #70618
TinuTaucherGemäss http://www.admin.ch/ch/d/ff/2010/8971.pdf
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für gewerbsmässig angebotene Risikoaktivitäten in gebirgigem
oder felsigem Gelände und in Bach- oder Flussgebieten, wo:
a. Absturz- oder Abrutschgefahr oder ein erhöhtes Risiko durch anschwellende
Wassermassen, Stein- und Eisschlag oder Lawinen besteht; und
b. zur Begehung besondere Kenntnisse oder besondere Sicherheitsvorkehren
erforderlich sind.
2 Diesem Gesetz sind unterstellt:
a. die Tätigkeit als Bergführer oder Bergführerin;
b. die Tätigkeit als Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerin ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen;
c. Canyoning;
d. River-Rafting und Wildwasserfahrten;
e. Bungee-Jumping.
3 Der Bundesrat kann weitere vergleichbare Risikoaktivitäten diesem Gesetz
unterstellen; er orientiert sich dabei an den objektiven Gefahren, mit denen bei diesen Aktivitäten zu rechnen ist.Dies ist der Vorschlag und es ist noch nicht gültig
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