Gesetze für Risikosportarten

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  • #55366
    tho.mei
    Administrator

    Heute wurde bekannt, dass das «Gesetze für Risikosportarten» erst Anfang 2014 in Kraft tritt, statt Anfang 2013. Lese: http://www.drs1.ch/www/de/drs1/nachrichten/nachrichtenticker/oid.125e4e3517b8b00d18fb17b05e4207a4.html?s=al

    Ich habe mich nun gerade gefragt, ob dieses Gesetz einen Einfluss auf das Tauchen haben könnte?  Wer weiss mehr?

    Mehr Infos zu diesem geplanten Gesetz gibt es hier: http://www.nzz.ch/aktuell/schweiz/verordnung-zu-outdoor-gesetz-stoesst-bei-betroffenen-auf-kritik_1.16176767.html

    Thomas from New Zealnd

    #70611
    Tinu
    Taucher

    Meines Erachtens trifft dies das Tauchen nicht:

    • Tauchen ist nicht erwähnt und die aufgeführten Sportarten sind meines Erachtens abschliessend aufgeführt.
    • in der CH ist Tauchen erst tiefer als 40m eine Risikosportart
    #70612
    tho.mei
    Administrator

    • Tauchen ist nicht erwähnt und die aufgeführten Sportarten sind meines Erachtens abschliessend aufgeführt.

    Wo gibt es da eine vollständige Liste?

    • in der CH ist Tauchen erst tiefer als 40m eine Risikosportart

    Würde dies bedeuten, dass ab 40m die Regeln des neuen Gesetzes trotzdem gelten?

    Thomas from New Zealnd

    #70613
    Anonym
    Inaktiv

    Beim schnellen Durchlesen des NZZ Artikels scheint es mir so, dass damit nur der kommerzielle Teil (Führung, Begleitung…) geregelt werden soll… Also sollten wir als Private Taucher nicht davon betroffen sein…

    #70614
    Anonym
    Inaktiv
    #70615
    Anonym
    Inaktiv

    Hat mit Tauchen nichts zu tun. Kurzes nachlesen hilft da  😉

    #70616
    Tinu
    Taucher

    Wo gibt es da eine vollständige Liste?

    Siehe verlinkten Artikel

    #70617
    Tinu
    Taucher

    • in der CH ist Tauchen erst tiefer als 40m eine Risikosportart

    Würde dies bedeuten, dass ab 40m die Regeln des neuen Gesetzes trotzdem gelten?

    Nein, da Tauchen nicht erwähnt ist.

    #70618
    Tinu
    Taucher

    Gemäss http://www.admin.ch/ch/d/ff/2010/8971.pdf

    Art. 1 Geltungsbereich
    1 Dieses Gesetz gilt für gewerbsmässig angebotene Risikoaktivitäten in gebirgigem
    oder felsigem Gelände und in Bach- oder Flussgebieten, wo:
    a. Absturz- oder Abrutschgefahr oder ein erhöhtes Risiko durch anschwellende
    Wassermassen, Stein- und Eisschlag oder Lawinen besteht; und
    b. zur Begehung besondere Kenntnisse oder besondere Sicherheitsvorkehren
    erforderlich sind.
    2 Diesem Gesetz sind unterstellt:
    a. die Tätigkeit als Bergführer oder Bergführerin;
    b. die Tätigkeit als Schneesportlehrer oder Schneesportlehrerin ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen;
    c. Canyoning;
    d. River-Rafting und Wildwasserfahrten;
    e. Bungee-Jumping.
    3 Der Bundesrat kann weitere vergleichbare Risikoaktivitäten diesem Gesetz
    unterstellen; er orientiert sich dabei an den objektiven Gefahren, mit denen bei diesen Aktivitäten zu rechnen ist.

    Dies ist der Vorschlag und es ist noch nicht gültig

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