SWISS DIVERS › Foren › Smalltalk › Versicherung bei Clubtauchgängen?
- Dieses Thema ist leer.
-
AutorBeiträge
-
5. Juli 2009 um 19:16 Uhr #54519
Anonym
InaktivAloha zusammen
Ich habe mich heute am Tauchplatz mal wieder gefragt, wer haftet eigentlich bei Clubtauchgängen? Also nicht bei Schulungstauchgängen, sondern bei den Tauchgruppen, die unterwegs sind aber bspw. bei einem Laden oder Club angeschlossen sind und somit die Tauchgänge offiziell «ausgeschrieben» sind usw. Hat da der am höchsten brevetierte Taucher eine Art Aufsichtspflicht gegenüber den anderen (Check ob die Ausrüstung überhaupt in Ordnung ist (kaltwassertauglich bspw)) oder wer kommt da an die Kasse, wenn es mal wirklich zu einem Unfall kommen sollte? Oder gilt jeweils das Buddyteam als Gefahrengemeinschaft und die anderen sind «ausgekoppelt» wenn mal etwas passieren sollte?
Einige machen das ja ganz professionell wo man sich auf einer Liste eintragen und auch wieder austragen muss, andere machen ein mdl. Briefing, andere treffen sich an Ort X zu Zeit Y und ab geht es ;D
Gruess
Richi
6. Juli 2009 um 6:49 Uhr #62675
ExcaliburTaucherWenn es offiziell über einen Klub oder Ähnliches ausgeschrieben wird, dann haftet der Klub dafür. Jedoch ist jeder Taucher für sich selbst verantwortlich. Damit muss jeder Taucher dafür besorgt sein, dass seine Ausrüstung dem Tauchgang angemessen und der anstehende Tauchgang auch niveaugerecht ist.
Zumindest habe ich das DM-Manual so verstanden. Ich lasse mich da aber gerne eines Besseren belehren.
cheers
€xi6. Juli 2009 um 7:59 Uhr #62676Anonym
InaktivWenn es offiziell über einen Klub oder Ähnliches ausgeschrieben wird, dann haftet der Klub dafür. Jedoch ist jeder Taucher für sich selbst verantwortlich. Damit muss jeder Taucher dafür besorgt sein, dass seine Ausrüstung dem Tauchgang angemessen und der anstehende Tauchgang auch niveaugerecht ist.
Zumindest habe ich das DM-Manual so verstanden. Ich lasse mich da aber gerne eines Besseren belehren.
cheers
€xiKorrekt. Jeder Taucher ist für seine Versicherung selbst verantwortlich. Am besten bei seiner Versicherung nachfragen. Generell ist der Tauchsport mitversichert.
Sollte über eine Shop oder Club getaucht werden besteht die Möglichkeit dass dieser eine eigene Versicherung hat. Besser ist es jedoch immer selbst versichert zu sein.6. Juli 2009 um 9:05 Uhr #62677
uanlikerTaucherEs geht um organisiertes Tauchen.
Am einfachsten ein kleines Beispiel.
Der Club bestimmt jemanden mit den nötigen Fähigkeiten (Erfahrung / Ausbildung) einen Tauchgang zu organisieren.
Wichtig für den Club: nötige Fähigkeiten,
ist dies nicht der Fall: AngriffspunktDer Tauchgang geht an die Verzasca
Verzasca hat viel Wasser.– Der Clubdelegierte: Entscheidet nun über Gruppeneinteilung und ob getaucht wird.
Problemkreise:
Tauchbedingungen
–> lässt er tauchen zu, wird überprüft, ob seine Entscheidung richtig war.Gruppeneinteilung:
–> wird überprüft ob diese sinnvoll war. (z.B. zwei Anfänger bei starker Strömung oder zwei Flusstauchneulinge bei starker Strömung)Sicherheitsausrüstung:
—> Wurden die vom Verband empfohlenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen
(z.B. markierung Ausstieg)Briefing:
–> Gehalten, alle Punkte angesprochen (Sicherheistsvorkehrungen, Notfallmanagement, Gruppeneinteilung, Gesundheit, Einschränkungen (Zeit, Tiefe, Luft), Tauchroute und Schwierigkeiten.Wurde bei einem der obigen Punkte nicht nach Verbandsrichtlinien gearbeitet … Angriffspunkt.
Ein Richter wird dann entscheiden, was wie schwer zu gewichten ist. So kann es sein, dass Rückgriff auf den Clubdelegierten und den Club genommen wird.
Entsprechend braucht man als Club eine Haftpflichtversicherung, welche auch den Clubdelegierten schützt. … als Tauchlehrer braucht man eine Haftplficht sowieso (die die Ausbildung abdeckt, die man anbietet: Achtung bei TMX und Höhlentauchen!)
gruss Urs
6. Juli 2009 um 13:41 Uhr #62678
Walter CiscatoTaucherEin Richter wird dann entscheiden, was wie schwer zu gewichten ist. So kann es sein, dass Rückgriff auf den Clubdelegierten und den Club genommen wird.
Yep, kommt auch noch darauf an, ob eine Zusatzexpertise gemacht wurde. Wie du ja bestens weisst, kann diese je nach Gutachter recht unterschiedlich ausfallen 😮
6. Juli 2009 um 18:22 Uhr #62679
uanlikerTaucherNimm zwei Gutachter mit unterschiedlichem Resultat und die Sache wird interessant 8)
Oder das Gutachten hat offensichtliche Mängel …
7. Juli 2009 um 7:17 Uhr #62680Anonym
InaktivVielen Dank für die Auskunft, habe mir eben noch gedacht, dass das ziemlich komplex ist bei solchen «Events» ;D
7. Juli 2009 um 14:57 Uhr #62681
TinuTaucherzu Urs Erläuterungen:
bedeutet:
a) Vorstand kann Auswahl des Delegierten (besser Hilfsperson im Sinne des Strafgesetzbuches), resp. dass der Vorstand an die Fähigkeiten von ihm glaubte, dem Richter glaubhaft machen -> Protokoll wird helfen.
b) braucht für die Hilfspersonen + den Vorstand Haftpflicht- + Rechtsschutz-Versicherung
c) Anlass Versicherungen wird im nächsten NEREUS ausgeschrieben.Viele Grüsse
Tinu9. Juli 2009 um 18:08 Uhr #62682
scubatinooTaucherHi
Das hab ich mal bei einer ähnlichen Anfrage an PADI zur Antwort bekommen:
Vielen Dank für Deine E-Mail. Hier eine genauere Ausführung die Haftung generell erklärend. Daraus geht auch hervor, dass jeder seine Sorgfaltspflicht einhalten muss. Logischerweise wird die Sorgfaltspflicht bei einem Instruktor anders angesetzt als bei einem Taucher.
Unter welchen Voraussetzungen kann eine beteiligte Taucherin bzw. ein beteiligter Taucher bei einem Unfall für den Tod seines Tauchpartners zur Verantwortung gezogen werden? Worauf ist zu achten, damit einem nichts vorgeworfen werden kann?
Vorab ist zwischen der strafrechtlichen und der zivilrechtlichen Haftung zu unterscheiden. Erstere ist Sache des Staates, welcher den Täter zu einer Busse oder zu Gefängnis verurteilt. Bei letzterer geht es darum, dass das Opfer oder seine Angehörigen vom Verantwortlichen Schadenersatz oder Genugtuung in Form von Geld fordern.
Zur strafrechtlichen Haftung: Taucht man in einer Gruppe, so bildet man gemeinsam eine Gefahrengemeinschaft, wobei das einzelne Mitglied eine so genannte Garantenstellung innehat. Der Einzelne ist aufgrund dieser Garantenstellung verpflichtet, sich so zu verhalten, dass kein anderes Mitglied der Gruppe zu Schaden kommt. Mit anderen Worten: Es besteht eine gewisse Verantwortung jedes Gruppenmitgliedes für den anderen, und von jedem wird ein sorgfältiges Verhalten verlangt. Verhält sich jemand unsorgfältig, so handelt er im juristischen Sinne fahrlässig.
Artikel 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches besagt, dass mit Gefängnis oder Busse bestraft wird, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Dabei wird Fahrlässigkeit mit Unsorgfalt oder mit dem Verletzen einer Sorgfaltspflicht gleichgesetzt. Die Sorgfaltspflichten, welche in einer betreffenden Situation einzuhalten sind, bestimmen sich für jeden einzelnen individuell gemäss seiner Ausbildung, Lebenserfahrung oder der Stellung, die er in der Gruppe innehat. Als Faustregel gilt, dass sich jeder so zu verhalten hat, wie es ein gewissenhafter Mensch mit denselben Fähigkeiten und Kenntnisse in derselben Situation getan hätte. Strafbar macht sich derjenige, welcher seine Sorgfaltspflichten nicht erfüllt.
Zu beachten ist, dass im strafrechtlichen Sinne schuldfähig und strafbar immer nur der einzelne Mensch ist, nicht hingegen eine juristische Person wie ein Verein oder eine Aktiengesellschaft. Die juristische Person wird allerdings im Zivilrecht als verantwortlich behandelt und kann daher aufgrund der zivilrechtlichen Haftung schadenersatzpflichtig werden. Dabei werden die Handlungen sämtlicher Hilfspersonen – beispielsweise eines Tauchlehrers oder eines Organs des Vereins – der juristischen Person zugerechnet.
-
AutorBeiträge
- Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.