Tauchflaschen durch den Gotthard-Tunnel (Gefahrentransport?)

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  • #58900
    Anonym
    Inaktiv

    @Walter: Du hast folgende Aussage getroffen:

    Im SDR 2007, Anhang 1, Tabelle A werden die Höchstmengen
    (je eine höchstzulässige Gesamtmenge von 3000 Liter und 1000 Liter bewilligungsfrei) WIEDER eingeschränkt auf 300 Liter.

    Folgendes gilt: Die SDR wird immer per 1.Januar der UNGERADEN Jahre geändert. Die Änderungen beinhalten immer eine Übergangsfrist von 6 Monaten. Das heisst also die nächste Änderung der SDR kommt per 1. Januar 2009 in Kraft und hat eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2009.
    Die momentan geltende ADR stammt vom 1.Juli 2007 und da war leider (oder zum Glück) keine Änderung der SDR mehr möglich….

    Kapitel 1.6.1.12 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN ADR-Tunnelregelungen.
    Die Vorschriften des Abschnitts 1.9.5 gelten erst ab 1. Juli 2007. Ungeachtet der Vorschriften des Abschnitts 1.9.5 dürfen die Vertragsparteien bis spätestens 31. Dezember 2009 weiterhin Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen durch Strassentunnel nach den Vorschriften der nationalen Gesetzgebung anwenden.

    Eine der Änderungen der SDR 2009 wird sein, dass die Tunnelkategorien des ADR übernommen werden. Diese Kategorien beinhalten die Buchstaben von A, B, C, D und E.
    A ist die harmloseste Kategorie, E die schärfste. Ein Tunnel wird für diese Kategorisierung einer Risikobeurteilung ausgesetzt werden. Das Ergebnis kann dann heissen dass ein Tunnel je nach Tageszeit oder Wochentag unterschiedliche Kategorien aufweisen kann oder nach der Risikobeurteilung gewisse Mengen von Stoffe anderen Kategorien zugeordnet werden können.
    Ein Beispiel: Benzin (UN 1203) hat den Klassifizierungscode F1. Dass heisst ich kann dieses Gut in unbeschränkten Mengen z.B. durch einen Tunnel der Kategorie D karren. Nach heutiger SDR ist das nicht zulässig…… (siehe auch http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1320/B4_Bericht.pdf, Seite 4).

    Im Klartext heisst das, dass die einzelnen Güter auch weiter speziell betrachtet werden müssen. Es gibt nämlich noch die Differenzierung innerhalb der Tunnelkategorien: Für die Zuordnung der Gruppen zu den Tunnel erfolgt innerhalb der Gruppen nämlich eine weitere Differenzierung nach
    • speziellen UN-Nummern
    • Beförderung in Versandstücken
    • Beförderung in Tanks
    • Beförderung in loser Schüttung
    • Beförderungsmenge
    • Verpackungsgruppen I, II und III

    Im Klartext: Bis und mit 30. Juni 2009 kann ich also nach SDR 2007/1 fahren. Was nachher genau kommt wird man dann wieder den schönen Beschilderungen an den Tunneln und den Stofflisten entnehmen können.

    Noch ein kleiner Anhang: die Mischgase in Flaschen (Heliox, Nitrox, Trimix) werden neu der UN-Nummer 3156 zugeordnet (Verdichtetes Gas, oxidierend, N.A.G.), haben den Klassifizierungscode 1O, den Tunnelcode E und haben ebenfalls die Bewilligungsfreie Menge von 1000 l (jedenfalls bis 01.01.2009)…

    #58901
    Anonym
    Inaktiv

    Hallo Zusammen
    Habe gerade diese Woche meinen Refresher für ADR/SDR 09 gemacht und erlaube daher zu behaubten, dass ich auf dem neusten Stand bin 🙂 Ich versuche mich kurz zu halten und nicht zu sehr in die Gefahrengut-Kauderwelsch abzurutschen…

    Grundlegendes über Taucherausrüstung
    Druckbehälter sind Gefahrengut gemäss ADR/ADR, Taucher werden aber durch Artikel SDR Anh. 2 1.9.5 freigestellt. Heisst also, dass es keine Besondere Beförderungsbedienungen gibt (z.B. spezielle geprüftes Fahrzeug, Gefahrengut-Schein, spezielle Kennzeichnung ect), die SDR Tunnenvorschriften aber gelten! Die Freistellung gilt aber nur wenn:
    -einzelhandelsgerecht verpackt
    -ein freiwerden des Inhaltes bei normalen Bevörderungsbedingungen verhindert wird (Ladungssicherung)

    UN-Nummern
    UN 1002: Pressluft verdichtet (auch NITROX)
    UN 1006: Argon verdichtet
    UN 1046: Helium verdichtet
    UN 1072: Sauerstoff verdichtet
    UN 3156: Verdichtetes Gas, oxidierend, N.A.G. (z.b. TRIMIX, HELIOX)sowie NITROX

    Alle Gase haben folgendes gemeinsam (Stand 01.2009 aktuellste Revison der Verodnung):
    Freigrenze 1000lt (ist aber für Spotler und Hobbytaucher nicht wichtig)
    Bewilligungsfrei max 1000lt
    Bewilligungspflichtig max 3000lt
    ADR Tunnel Code E

    Was heisst das jetzt konkret?
    Wir dürfen mit diesen Tauchgeräten in der Schweiz sowie im EU-Raum herumfahren. Bei den SDR-Tunnel (St. Gotthard, Via Mala, Bärenburg, Rofla, San Bernardiono, Rongellen 2, Solis, Alvaschein, Landwasser, Mappo/Morettina) ist das Durchfahren mit max 1000lt eines Stoffes bewilligungsfrei (Erlaubt also 1000lt Druckluft sowie 1000lt Argon plus 1000lt…). Wer mehr DURCH den Tunnel nehmen will, braucht eine schriftliche Bewilligung, diese giltet dann für max 3000lt(kostet 50Fr. und muss mind. 3 Tage im Vorraus bestellt werden). Mehr wie 3000lt kann NICHT bewilligt werden!

    Zudem muss folgendes auch noch eingehallten werden (SDR Sondervorschriften)
    Art. 6:max 150lt Gefäss
    Art. 7:Verbot in Batteriefahrzeugen
    Art. 8:Leere, ungereinigte Gefässe sind zulässig
    Art. 11: folgende N.A.G Gase sind ausgeschlossen: Ölgase, Diboran, Sauerstoffdifluorid, Phosphorpentafluorid, Carbonylfluorid
    Art. 12: Wenn ein N.A.G. eingetragenes Gas einen oder mehrer Komponenten enthält, deren Transport verboten ist, ist auch der Transport des Gemisches verboten

    Ab 2010 werden die Tunnel neu eingestuft und es wird die ADR-Norm übernohmen. Der Gotthard wird dann als «E» eingestuft, und dann wird der Transport über 1000lt verboten!

    Fazit:
    Max 1000lt ohne Bewilligung. Max. 3000lt mit Bewilligung. Bewilligung kostet 50Franken. Ab 2010 vorausichtlich max. 1000lt

    Wers legal machen will und mehr dabei hat fährt ÜBER den Pass 🙂 Und sonst lasst euch nicht erwischen – das wäre nämlich verdammt teuer!

    #58902

    Hallo Walter

    UN 1002: Pressluft verdichtet (auch NITROX)
    UN 3156: Verdichtetes Gas, oxidierend, N.A.G. (z.b. TRIMIX, HELIOX

    Erlaube mir folgende Bemerkungen/Korrekturen
    – Nitrox d.h. Sauerstoffgemische ab 23.5% O2 gelten auch nach ADR als
      Gefahrengut (siehe Kapitel 3.3). D.h. UN1002 bis max 23,5% mehr UN3156
    – Im SDR 2009, Anhang 1, Tabelle A werden die Höchstmengen (je
      höchstzulässige Gesamtmenge) WIEDER auf 300 Liter eingeschränkt. Es gilt
      abzuklären inwiefern dies NUN gilt (gegenüber den erwähnten 1000 Liter
      höchstzulässige Gesamtmenge)
    – ADR 2009 tritt erst ab Mitte 2009 in Kraft, vorher ADR 2007

    Grüessli
    Walter Ciscato

    #58903
    Anonym
    Inaktiv

    Stimmt, da hab ich einen Lapsus geschossen 🙂
    Natürlich ist NITROX als UN 3156 einzustufen!

    Habe noch mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) c/o Schadenwehr Gotthard telefoniert. Ich weis zwar nicht wie Ihr auf 300lt kommt, aber die ASTRA hat mir max 1000lt Bewilligungsfrei und max 3000lt mit Bewilligung bestätigt.

    Aktuelles ADR ist die Version 09, bis Mitte 09 ist die Übergangsfrist für ADR 07. Somit kann man zwar mit ADR 07 noch fahren, besser aber man gewöhnt sich bereits jetzt an die ADR 09

    Guet Luft
    Walter

    #58904
    marc
    Taucher

    auch 300lt sind noch 25 12L flaschen pro auto was wohl auch für die tauchschulen hier noch reicht. stimmt das? dann wäre mein fazit: es spielt für uns taucher gar keine rolle, was da beschlossen wird auch wenn's auf 100lt reduziert wird. oder habe ich da jetzt etwas falsch verstanden?

    #58905

    @Walter
    Studier mal das SDR 2009, Anhang 1, Tabelle A
    Typischerweise steht dort nicht einfach so max. 300 Liter für die Freistellung.

    @Marc
    Wie du schon öfters bemerken konntest, gehen auch die Expertenmeinungen ab und zu auseinander. 😀 Die Frage ist wer hat Recht (wo greift das Gesetz nun wirklich)? Wegen den 300 Liter und die GÜLTIGKEIT FÜR DEN PRIVATEN TAUCHER möchte ich dir mal paar Statements/Beweise liefern…

    Meine Wenigkeit(schon immer in diesem Thread, seit Monaten), die FTU bzw. der Experte der GEFAG, Ernst Winkler, siehe dazu auch das Papier über «Sicherheit im Umgang mit Taucherflaschen»; http://www.ftu.ch/de/globalDownload/Taucherflaschen.pdf
    und das SDR 2009, Anhang 1, Tabelle A sagen:
    300 Liter max. für die freigestellten «PRIVATEN» Taucher

    Firediver und Walter behaupten 1000 Liter.
    Wem glaubst du nun?

    Öfters werden im Zusammenhang mit Tauchflaschen, Ventile usw. Falschaussagen publiziert. Z.B. diese News bei CMAS CH:
    http://www.cmas.ch/index.php?lang=de&sid=22&news=37
    enthält über 20 Punkte 😮 welche entweder falsch, nicht korrekt oder anders geschrieben werden müssten.

    Grüessli
    Walter Ciscato

    #58906
    scubaduba
    Taucher

    … mein fazit: es spielt für uns taucher gar keine rolle, was da beschlossen wird auch wenn's auf 100lt reduziert wird. oder habe ich da jetzt etwas falsch verstanden?

    Hi Marc,

    wahrscheinlich ist das für den typischen Sporttaucher, der meist eh nicht mehr wie 2 Tauchflaschen besitzt sicher zutreffend. Sicher hören sich die 25 Flaschen a 12 Liter, nach unheimlich viel an. Ich kenne einige Tekkies die für ein Wochenende, oder verlängertes Wochenende mit den 300 Liter (OC) sicher nicht auskommen (typischerweise 2 Personen in einem Bus, 3-5 Stages (80cf) je Person und TG, 2-3 je Person Doppelgeräte (D12 – D20), macht schon 310-440 Liter. Bei 100 Liter könnte man dann nur noch alleine zum Tauchplatz fahren. Insofern bin ich gespannt welche Zahlen sich hier bestätigen.

    Grüsse
    Jose

    #58907
    Anonym
    Inaktiv

    und das SDR 2009, Anhang 1, Tabelle A sagen:
    300 Liter max. für die freigestellten «PRIVATEN» Taucher

    Firediver und Walter behaupten 1000 Liter.
    Wem glaubst du nun?

    Na dann versuch ichs nochmals, damit es richtig verstanden wird:
    Die generelle Freistellung für Taucher gilt bis zu einem Total Flaschenvolumen von 300lt zu je max. 150lt Behältern (hab ich auch nie was anderes behaubtet). Dieser Grundsatz entscheidet nur, ob der Transport von Tauchgeräten (Flaschen) als Gefahrengut gilt oder Freigestellt, also ohne Auflagen (ausser der SDR Tunnel Regelung)gilt!

    Fazit:
    Wenn jemand WENIGER als Total 300lt Flaschenvolumen im Auto hat, zu je max 150lt, ist er von der ADR Regelung befreit

    Ein weiterer Punkt ist die SDR-Tunnelregelung. Hier ist die Frage, mit wieviel Inhalt darf ich noch durch die  speziell gekenzeichneten Tunnel fahren. Gemäss SDR 09 (welche bereits in Kraft ist) darf man maximal 1000lt eines Stoffes bewilligungsfrei transportieren. Darüber muss eine Bewilligung beantragt werden, welche bis maximal 3000 Liter möglich ist.

    Beispiele:
    -15lt Mono x 50BAR = 750lt = Bewilligungsfrei
    -15lt Mono x 200BAR = 3000lt = nur mit Bewilligung erlaubt
    -Doppel 12lt x 200BAR = 4800lt = kann nicht durch den Tunnel transportiert werden. Weil Bewilligungen maximal bis 3000lt möglich!

    Kombinationen:
    -1000lt Pressluft + 1000lt Helium + 1000lt Sauerstoff = Bewilligungsfrei (weil von jedem Stoff weniger wie 1000lt)
    -2000lt Pressluft + 1000lt Helium + 1000lt Sauerstoff = nur mit Bewilligung möglich, da mindestens ein Stoff über 1000lt ist!
    -2000lt Pressluft + 1000lt Helium + 3500lt Sauerstoff = nicht Bewilligungsfähig, weil ein Stoff über der maximalen Menge von 3000lt ist!

    Fazit:
    Wer leere oder maximal 1000lt eines Gutes durch den Tunnel transportieren möchte, darf das machen. Die verschiedenen Gasen werden nicht zusammengezählt, sondern jedes Gas einzeln hat eine Limite von 1000lt.
    Wer mehr dabei hat braucht eine Bewilligung. Diese wird bis maximal 3000lt pro Gas erlaubt. Über 3000lt ist ein Transport duch den Tunnel nicht erlaubt!

    Ich hoffe jetzt sind alle Unklarheiten beseitigt 🙂

    Nice to Know (Anderer Erklährungsweg)

    Die ADR regelt den Transport INTERNATIONAL von Gefahrengüter
    Für uns als Taucher nur wichtig, AB WIEVIEL wir als ein Gefahrengut-Transportteur gelten, und nicht, OB es überhaubt ist! Die Flaschen sind zwar Gefahrengut, wir sind aber für uns freigestellt, sofern kein Gefäss grösser als 150lt ist und Total nicht über 300lt

    Die SDR regelt den Transport von Gefahrengüter durch SCHWEIZER TUNNEL.
    Für uns besonders von Bedeutung! Hier wird geregelt, WIEVIEL DARF ICH TRANSPORTIEREN!? Die Antwort ist: maximal 1000lt eines Gases ist Bewilligungsfrei. Darüber kann bis maximal 3000lt mit einer Bewilligung transportiert werden!

    #58908
    marc
    Taucher
    Walter Ciscato wrote:
    Wem glaubst du nun?
    spielt doch gar keine rolle 🙂

    wenn wie walter geschrieben der INHALT zählt, dann reichen 300lt und auch 1000lt nirgends hin und wir sollten uns wirklich einfach nicht erwischen lassen. zählt aber das die gebindegrösse, dann reichen aus für die von jose beschriebenen höhlis die mengen so oder so aus. die kernfrage für mich ist also nicht mal so sehr die literzahl sondern wie diese gemessen sind.

    Variante A: Doppel 12: 2×12 Liter = 24 Liter
    Variante B: Doppel 12: 2×12 Liter x 200 Bar = 4800 Liter

    Walter meint B also kann man nach Gesetz im besten Fall eine Mono-5 Liter Flasche (mit 200 Bar) durch's Tunnel schippern was eh keinem reicht. Da aber so viele Taucher regelmässig im Tessin anzutreffen sind und diese – mindestens auf dem Rückweg – nicht über den Gotthard fahren, interessiert es wohl weder die Polizei noch die Taucher ;D … jaja, der Pragmatiker wieder… 😉

    Scubaduba wrote:
    icher nicht auskommen (typischerweise 2 Personen in einem Bus, 3-5 Stages (80cf) je Person und TG, 2-3 je Person Doppelgeräte (D12 – D20), macht schon 310-440 Liter.

    Respekt – hast gewonnen *grins*

    marc

    #58909

    @Walter

    Ich würde mich noch mit folgenden Fragestellungen befassen:
    – ADR, SDR = gilt für das Gewerbe aka Gasindustrie, Berufs-, Polizei- und
      Militärtaucher sowie Tauchschulen in deren Ausübung
    – Privater Taucher (nicht als «TL – Ausbilder im Dienst») = gilt die
      Freistellung
    – Reduktion des max. Flaschenvolumen da Gefahrengut (oxidierend) aka Nitrox
      sprich Sauerstoffgehalt > 23,5% O2
    – Tunnelspezialregelungen (war eigentlich die Eingangsfragestellung)
    – usw. usw.

    @Marc
    Variante A oder Variante B, hast du dir ja schon selber beantwortet  ;D

    Grüessli
    Walter Ciscato

    #58910
    Anonym
    Inaktiv

    Haben wir denn als Taucher keine interessanteren Themen als dieses. Das interessiert doch niemanden!

    #58911
    Anonym
    Inaktiv

    komm jetzt, das ist doch hoch interessant. normen und gesetze sind weit wichtiger als das erlebnis unter wasser…  ::)

    fahr heute auch durchn gotthard mit 5 stages und noch kleinkram unter druck und ob ich jetzt was verbotenes mach oder nicht ist mir soooooooooo sch….oen egal 😉

    #58912

    komm jetzt, das ist doch hoch interessant.

    😀 😀 😀 😀 😀 😀 😀
    Tja interessiert wirklich die wenigsten. Ausser man ist an der Ausarbeitung beteiligt – wie meine Wenigkeit.
    Aber andererseits setzt du ja auch die Tauchflagge und lässt deine Flaschen prüfen. Thema Busse (Telezüri Beitrag) am Tauchplatz wegen den 50m Abstand zum Schiffssteg usw.
    Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter.  😉
    Bzw. wo kein Seepolizist, darf Schnappi scootern – lass dich nicht erwischen, die Busse kostet doch einiges und Kontrollen werden vermehrt durchgeführt.

    Grüessli
    Walti Ciscato

    #58913
    Anonym
    Inaktiv

    Da möchte ich noch etwas ergänzen Artikel 1.9.5.4.4 SDR 2009, Anhang 2:

    1.9.5.4.4
    In der nachfolgenden Liste bedeutet, sofern nichts anderes erwähnt ist, «höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit»:
    – für Gegenstände: die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1: die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg);
    – für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlte verflüssigte Gase und gelöste Gase: die Nettomasse in kg;
    – für flüssige Stoffe und verdichtete Gase: der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefässes in Liter (l).

    Der Link zeigt den vollständigen Anhang 2:
    http://www.astra.admin.ch/themen/schwerverkehr/00246/00408/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDeIB2hGym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A–

    Es geht um die Spalten 7 und 8 der Beförderungsmenge. Es sind nicht die Mengen, die wir mitführen, sondern der NOMINALE FASSUNGSRAUM.

    UN 1002: Pressluft verdichtet
    UN 1006: Argon verdichtet
    UN 1046: Helium verdichtet
    UN 1072: Sauerstoff verdichtet
    UN 3156: Verdichtetes Gas, oxidierend, N.A.G. (z.b. TRIMIX, HELIOX, NITROX)

    haben alle die gleichen Werte: 1000 l respektive 3000 l
    Einschränkungen bezüglich der Gebindegrösse wurden schon des öfteren diskutiert und werden hier nicht mehr erwähnt…

    LG Roman

    #58914
    Anonym
    Inaktiv

    Etwas Atemkalk mitnehmen und die Menge an Flaschen sinkt  ;D

    #58915

    Etwas Atemkalk mitnehmen und die Menge an Flaschen sinkt  ;D

    😀 😀 😀 😀 😀 😀 😀 😀 😀 😀 😀 😀 😀 😀 😀
    Plus den Rebi, aber dieser ist ja kein Gefahrengut im Sinne des ADR/SDR

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